Hinweis zur Befugnis nach § 6 Abs. 4 Steuerberatergesetz:
Laut § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht für „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“.
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