Hinweis !
Hinweis zur Befugnis nach § 6 Abs. 4 Steuerberatergesetz:
Laut § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht für „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“.
Meine Erreichbarkeit
Mo - Fr 08:00 - 17:00 Uhr
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Mein Service

Buchhaltung
- sortieren, ordnen Ihrer Belege
- kontieren und buchen Ihrer Belege
- Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
- monatliches Berichtswesen

Lohnabrechnung
- laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
- sämtliche notwendigen Sozialversicherungsmeldungen
- Meldungen an die Berufsgenossenschaft
- Lohnsteueranmeldung

Schreibarbeiten
- Schreibservice & Datenerfassung
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Mitarbeit für StB
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