Hinweis

Hinweis zur Befugnis nach § 6 Abs. 4 Steuerberatergesetz:

Laut § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht für „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“.